Azubis mit unsicherer Bleibeperspektive haben bereits ab dem 16. Monat nach Einreise Anspruch auf Berufsausbidlungsbeihilfe BAB (§ 56 SGB III) und auf Ausbildungsgeld (§ 122 SGB III). Außerdem besteht ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem AsylbLG.
Mir erschließt sich nicht, welche weitere finanzielle Absicherung hier noch gemeint sein könnte.
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