Veranstaltung: | Wahlprogramm LMV Grüne Bremen |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Satzungsänderungen |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 27.09.2022, 11:44 |
SATZUNG BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LANDESVERBAND BREMEN mit Frauenstatut, Beitrags- und Kassenordnung
Satzungstext
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Landesverband Bremen der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führt den
Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
(2) Der Landesverband ist die Organisation der im Lande Bremen wohnenden
Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Bremen.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied der Partei kann jede/r werden, die bzw. der sich zu den Grundsätzen der
Partei – ökologisch, sozial, basisdemokratisch, gewaltfrei – und ihrem Programm
bekennt und keiner anderen Partei angehört.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Soweit sie nicht in die Zuständigkeit von Kreisverbänden fällt, entscheidet
über die Aufnahme der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann die Bewerberin/der Bewerber
bei der Landesmitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die
Landesmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Zurückweisung durch den Vorstand ist der Bewerberin/dem Bewerber
gegenüber unter Hinweis auf ihre/seine Rechte schriftlich zu begründen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums
gegenüber KandidatInnen.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht im Gebiet des Landesverbandes
wohnen, entscheidet der Landesvorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu
erklären.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
1. an der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise, z.B.
Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
2. an Delegiertenkonferenzen als Gast teilzunehmen.
3. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen
mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
5. innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
6. an allen öffentlichen und mitgliederöffentlichen Sitzungen von
Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen.
7. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
1. die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Ziele zu
vertreten.
2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten. Über dessen Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(3) MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen in der Bremischen
Bürgerschaft sowie in der Stadtbürgerschaft Bremen und bündnisgrüne InhaberInnen
von Regierungsämtern (SenatorIn und StellvertreterIn) auf Landesebene leisten
neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den
Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der
Landesmitgliederversammlung bestimmt.
(4) Wahlbeteiligung
1. An der politischen Willensbildung beteiligen sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bremen auch durch Teilnahme an Wahlen.
2. Die Programme und Wahlplattformen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben den Zweck,
die BürgerInnen darüber zu informieren, für welche Ziele BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bremen im Parlament eintreten werden und welche Wege sie dabei einschlagen
wollen.
§ 6 Gliederung
(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände und kreisfreie Gebiete.
(2) Auf Stadtteilebene können Stadtteilgruppen gebildet werden, die dem
jeweiligen Kreisverband oder dem Landesverband zugeordnet sind. Alles weitere
regelt ein Statut.
(3) Kreisverbände können mit mindestens 15 anwesenden Mitgliedern gegründet
werden.
§ 7 Organe
(1) Die Organe des Landesverbandes sind
1. die Landesmitgliederversammlung
2. der Landesvorstand
3. der Landesfinanzrat (LFR)
(2) Die Organe der nachgeordneten Gebietsverbände werden von diesen autonom
geregelt.
(3) Alle durch Wahlen zu besetzenden Parteigremien sind mindestens zur Hälfte
mit Frauen zu besetzen. Auf Wahllisten stehen grundsätzlich mindestens die
ungeraden Plätze Frauen zu. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen
ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt zu achten und zu stärken. Das
Nähere regelt ein Frauenstatut, das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 8 Die Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.
Sie bestimmt die Richtlinien der Politik des Landesverbandes. Die
Landesmitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Sie wird
einberufen auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von zwei
Kreisverbänden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des
Landesverbandes. Der Landesvorstand lädt zur Landesmitgliederversammlung mit
einer Frist von zehn Tagen (Poststempel) unter schriftlicher Angabe der
Tagesordnung ein.
(2) Die Versammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n
Protokollführer/in. Über alle Landesmitgliederversammlungen ist ein Protokoll
anzufertigen.
(3) Nichtmitglieder und Gäste können mit beratender Stimme an der Versammlung
teilnehmen.
(4) Zu den Aufgaben der Landesmitgliederversammlung gehören:
1. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Landesvorstands, die
Entgegennahme des Rechnungsprüfberichts sowie die Entlastung des
Landesvorstandes.
2. Die Wahl des Landesvorstands.
3. Die Wahl der VertreterInnen für den Länderrat.
4. Die Wahl der Mitglieder der Landesschiedskommission.
5. Die Wahl von zwei RechnungsprüferInnen.
6. Die Wahl einer/eines sachverständiges Mitgliedes und einer Vertretung für den
Bundesfinanzrat.
7. Die Wahl der Vertreterinnen für den Frauenrat
8. Die Wahl der KandidatInnen zu Parlamentswahlen.
9. Die Beschlussfassung über eine Geschäfts- und Schiedsordnung.
10. Die Diskussion und Beschlussfassung über vorgelegte Anträge.
11. Die Aufteilung der dem Landesverband zur Verfügung stehenden Mittel.
12. Die Bestätigung einer/eines vom Landesvorstand angestellten
Landesgeschäftsführerin/ Landesgeschäftsführers.
(5) Die Landesmitgliederversammlung richtet Arbeitsgruppen ein.
§ 9 Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Bei
Erweiterung sollte eine ungerade Mitgliederzahl angestrebt werden, um
Pattsituationen zu vermeiden. Er setzt sich zusammen aus zwei gleichberechtigten
SprecherInnen, der/dem Landesschatzmeister/in und weiteren Mitgliedern. Die
beiden SprecherInnen bilden zusammen mit der/dem Landesschatzmeister/in den
geschäftsführenden Vorstand und vertreten die Landespartei zwischen Sitzungen
nach innen und außen gemäß § 26 (2) BGB.
(2) Als Vorstandsmitglied ist gewählt, falls die Landesmitgliederversammlung
kein anderes Verfahren beschließt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhält. In einem erforderlichen zweiten Wahlgang genügt die einfache
Mehrheit. Vorstandsmitglieder sind jederzeit durch die
Landesmitgliederversammlung abwählbar.
(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
(4) Im Landesvorstand dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder
Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft (Landtag), der Stadtbürgerschaft, des
Bundestags oder des Europäischen Parlaments sein, davon höchstens ein Mitglied
des geschäftsführenden Landesvorstands. Mitglieder des Landesvorstands dürfen
nicht Fraktionsvorsitzende im Bundestag, in der Bremischen Bürgerschaft
(Landtag), im Europäischen Parlament oder Mitglieder der Bundesregierung, der
Bremer Landesregierung oder der Europäischen Kommission sein. Wird während der
laufenden Amtsperiode die Höchstgrenze nach Satz 1 überschritten oder erlangt
während der laufenden Amtsperiode ein Vorstandsmitglied ein Mandat oder Amt im
Sinne von Satz 2, so endet die Amtszeit im Landesvorstand mit der Neuwahl der
entsprechenden Vorstandsmitglieder auf der nächsten Landesmitgliederversammlung,
soweit sie nicht vorher von einem der Ämter zurücktreten.
(5) Die Mitglieder des Landesvorstands können für ihre Tätigkeit vergütet
werden. Näheres regelt die Finanz- und Erstattungsordnung. Parteimitglieder, die
in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei
stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden. Regelungen zur Vergütung des
Landesvorstands bleiben davon unberührt.
(6) Ehrenamtliche Tätigkeit, z.B. in der Landesgeschäftsstelle bleibt hiervon
unberührt.
(7) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung gebunden.
Er tagt mitgliederöffentlich, außer in Personalangelegenheiten. Zu sonstigen
vertraulichen Beratungen, bei denen allerdings keine Beschlüsse gefasst werden
dürfen, kann der Landesvorstand mit 2/3-Mehrheit die Mitgliederöffentlichkeit
ausschließen. Er erstattet der Landesmitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht. Dessen finanzieller Teil ist vor Berichterstattung durch
den Landesfinanzrat inhaltlich und durch die Rechnungsprüfer formell zu prüfen.
(8) Wer als Vorstand oder als Abgeordnete/r in einem Parlament oder als
Regierungsmitglied Aufsichtsratsposten oder bezahlte Beraterverträge annimmt,
hat diese Tätigkeit, inklusive der daraus resultierenden Einkünfte, dem
Landesvorstand anzuzeigen.
§ 10 Landesfinanzrat
(1) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus der/dem Landesschatzmeister/in
und den gewählten SchatzmeisterInnen der Kreisverbände sowie der/dem
Landesschatzmeister/in der Grünen Jugend Bremen. Für sie/ihn gilt § 7 Abs. 3 als
Sollvorschrift.
(2) Die Aufgaben des Landesfinanzrates regelt die Beitrags- und Kassenordnung.
§ 11 Grüne Jugend Bremen
(1) Die Grüne Jugend Bremen ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN BREMEN. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit
der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei
einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend Bremen in den
Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung
mitzuwirken.
(2) Die Grüne Jugend Bremen hat entsprechend den Gebietsverbänden der Partei (§
13) Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt Grundsätze
und Ziele der Landespartei an, Programm und Satzung dürfen dem Grundkonsens der
Landespartei nicht widersprechen.
(3) Die Grüne Jugend Bremen hat das Recht, Anträge an die Organe der
Landespartei zu stellen.
(4) VertreterInnen der Grünen Jugend Bremen in Organen der Partei müssen
Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
§ 12 Grüne Alte Bremen
(1) Die Grünen Alten Bremen sind die politische Altenorganisation von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN BREMEN. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit
der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei
einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Alten in den Organen der
Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die Grünen Alten Bremen haben entsprechend den Gebietsverbänden der Partei
(§ 13) Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennen die
Grundsätze und Ziele der Landespartei an, Programm und Satzung dürfen dem
Grundkonsens der Landespartei nicht widersprechen.
(3) Die Grünen Alten Bremen haben das Recht, Anträge an die Organe der
Landespartei zu stellen.
(4) VertreterInnen der Grünen Alten Bremen in Organen der Partei müssen
Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen sein.
§ 13 Struktur
(1) Um eine dezentrale Parteigliederung und Basisdemokratie zu entwickeln,
regelt die Satzung eine größtmögliche Autonomie der Kreisverbände. Entscheidende
Organe sind die jeweiligen Mitgliederversammlungen.
(2) Die Kreisverbände haben Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
Programm und Satzung dürfen den programmatischen Grundsätzen und Zielen der
Partei nicht widersprechen.
§ 14 Ordnungsmaßnahmen
Es gelten die Regelungen der Bundessatzung.
§ 15 Beschlussfähigkeit der Organe
(1) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder, darunter eine/ein Sprecher/in, anwesend ist.
(2) Landesmitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn und solange
mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Dies gilt entsprechend als 10 %
der weiblichen Mitglieder im Fall des § 7 Abs. 3. Zu einer Satzungsänderung ist
zur ersten Beratung und Beschlussfassung die Anwesenheit von mindestens 30 % der
Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung dann nicht beschlussfähig, gilt für
die nächste Versammlung das Quorum von 10 %. Bei der Einladung ist darauf
hinzuweisen.
(3) Eine wegen Beschlussunfähigkeit erneut geladene Mitgliederversammlung ist
bei Einhaltung der zehntägigen Ladefrist in jedem Fall beschlussfähig. Bei der
Einladung ist hierauf hinzuweisen. Dieser Absatz gilt nicht für
Satzungsänderungen.
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder, darunter die/der Landesschatzmeister/in, anwesend ist.
§ 16 Verfahrensbestimmungen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der WahlbewerberInnen für
Parlamentswahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt
werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der satzungsändernden
Mitgliederversammlung erforderlich.
(3) Zu besonderen Fragen kann im Landesverband eine Urabstimmung durchgeführt
werden. Die Durchführung orientiert sich an den Vorgaben der Bundessatzung.
§ 17 Landesschiedskommission
Beim Landesverband besteht ein Landesschiedsgericht. Näheres regelt die
Landesschiedsordnung.
§ 18 Auflösung
(1) Über die Auflösung oder die Verschmelzung des Landesverbandes entscheidet
die Landesmitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit. Dieser Beschluss
bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Sofern die
Landesmitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird das Vermögen
anerkannten, ökologisch orientierten Bürgerinitiativen und/oder Organisationen
bzw. deren Projekte überwiesen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber unmittelbar nach
Verkündigung in Kraft.
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung und die gesetzlichen
Bestimmungen.
FRAUENSTATUT
für den Landesverband Bremen von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Beschlossen auf der Landesmitgliederversammlung vom 5. Dezember 2020
§ 1 Geltung des Bundesfrauenstatuts
Das Frauenstatut des Bundesverbands ist auch für den Landesverband Bremen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und seine Kreisverbände verbindlich. Im Folgenden werden
lediglich ergänzende Regelungen getroffen.
§ 2 Mindestquotierung
Die Regelungen zur Mindestquotierung von Gremien gelten auch für die Wahl der
zwei gleichberechtigten Sprecher*innen des Landesvorstands sowie für die
Abstimmung über Personalvorschläge für den Senat der Freien Hansestadt Bremen,
sofern BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mindestens zwei Mitglieder des Senats
vorschlagsberechtigt ist. Die auf Vorschlag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gewählten
Mitglieder des Senats sind aufgefordert, die Mindestquotierung auch bei der
Auswahl von Staatsrät*innen einzuhalten.
§ 3 Redelisten
Wird die Debatte fortgesetzt, obwohl die Redeliste der Frauen erschöpft war,
können sich Frauen jederzeit zu Wort melden und sind dann in die Redeliste
hineinzuquotieren. Auch nach Schließung der Redeliste bleibt diese für Frauen
offen, bis mindestens jeder zweite Redebeitrag der Debatte von einer Frau
gehalten worden ist.
§ 4 Frauenvotum auf einer Landesmitgliederversammlung
Auf einer Landesmitgliederversammlung genügt der Antrag von drei
stimmberechtigten Frauen für ein Frauenvotum.
§ 5 Einstellung von Arbeitnehmerinnen
(1) Frauen sind vom Landesverband solange bevorzugt einzustellen, bis sie in
allen Arbeitsbereichen und Lohngruppen mit mindestens 50-Prozent-Anteil
vertreten sind.
(2) Bewerberinnen sind gemäß Absatz 1 einzustellen, wenn sie den betrieblichen,
schulischen oder akademischen Bildungsabschluss nachweisen, der für die Ausübung
der Stelle, der Laufbahn oder der Funktion gefordert ist. Insbesondere dürfen
Zeiten der Kinderbetreuung, Unterbrechung der Berufsausübung, Erwerb von
schulischen Abschlüssen im 2. oder 3. Bildungsweg sowie Teilzeitbeschäftigungen
nicht zum Nachteil der Bewerberin als mangelnde Eignung oder Befähigung gewertet
werden.
(3) Die Wahl zwischen Vollzeit- und sozial abgesicherten Teilzeitarbeitsplätzen
soll möglich sein, ebenso wie eine vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit.
(4) Die Einstellungskommissionen sind paritätisch zu besetzen; eine Vertreterin
der LAG Frauen nimmt an den Einstellungsverfahren mit beratender Stimme teil.
§ 6 Weiterbildung
Der Landesverband Bremen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fördert und unterstützt
spezifische Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen und Mädchen.
§ 7 Nichtbinäre Personen
Personen, die sich weder ausschließlich als männlich noch ausschließlich als
weiblich definieren, dürfen sowohl die nach diesem Statut für Frauen
vorbehaltenen als auch die für Männer offenen Positionen einnehmen.
BEITRAGS- UND KASSENORDNUNG
für den Landesverband Bremen von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
LMV-Beschlüsse vom 21. März 1998, 27. Mai 2008 und 7. November 2010
Entsprechend dem Grundsatz weitgehender Dezentralisierung und autonomer
Regelungen, die allerdings ihre Grenze in den Notwendigkeiten einer politisch
wirksamen Organisation und der Rechenschaftslegung entsprechend dem
Parteiengesetz (ParG) finden, regeln BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen ihre
Finanzverhältnisse wie folgt:
A. Rechenschaftsbericht
1. Die LandesschatzmeisterIn sorgt für die fristgerechte Vorlage des
Rechenschaftsberichts gemäß dem fünften Abschnitt des ParG bei dem
Bundesschatzmeister bis zum 31. Mai eines jeden Jahres.
2. Die Kreisverbände, die Grüne Jugend und die Grünen Alten legen der
LandesschatzmeisterIn bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres die
Rechenschaftsberichte gemäß dem fünften Abschnitt des ParG vor.
3. Die LandesschatzmeisterIn kontrolliert die ordnungsgemäße Kassenführung der
Kreisverbände, der Grünen Jugend, der Grünen Alten und des Landesverbands und
gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erteilung des Prüfvermerks für den
Rechenschaftsbericht (nach §§ 29, 30 ParG) vorgeschriebenen Stichproben möglich
sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichts gemäß ParG auf
Landesebene gefährdet, muss die LandesschatzmeisterIn die Kassenführung des
nachfolgenden Organs an sich ziehen oder eine Beauftragte einsetzen. Die dafür
entstehenden Kosten trägt das Organ, dem die Kassenführung entzogen wurde.
B Beitragsabführung und Spenden
4. Um eine möglichst unbürokratische und dezentrale Beitragserhebung zu
gewährleisten, zahlen die Kreisverbände einen von der
Landesmitgliederversammlung beschlossenen Beitragsanteil pro Monat und Mitglied
jeweils zur Quartalsmitte an den Landesverband. Für Mitglieder, die gleichzeitig
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Grünen Jugend oder der Grünen Alten
sind, erhalten die Grüne Jugend Bremen und die Grünen Alten Bremen eine
Mitgliedsbeitragsumlage vom Landesverband.
5. Landes- und Kreisverbände, die Grüne Jugend und die Grünen Alten sind
berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25
ParG unzulässig sind. Solche Spenden sind über den Landesverband und den
Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages
weiterzuleiten. Spendenbescheinigungen werden vom Landesverband, den
Kreisverbänden, der Grünen Jugend oder den Grünen Alten erteilt. Jeder Ebene
stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.
6. Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert € 10.000,00
übersteigen, sind im Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie
vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders zu
verzeichnen.
7. Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Nr. 5
Satz 3 dieser Beitrags- und Kassenordnung weiterzuleiten, oder erlangte Spenden
nach Nr. 6 dieser Beitrags- und Kassenordnung nicht im Rechenschaftsbericht
veröffentlicht, so verliert er gemäß § 25 ParG den ihm nach der jeweiligen
Beschlusslage zustehenden Anspruch auf Erstattung von staatlichen Mitteln in
Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten
Spenden.
C Staatliche Teilfinanzierung
8. Über die staatlichen Mittel, die dem Landesverband auf der Grundlage des ParG
zufließen, bereitet der Landesfinanzrat einen Vorschlag zur Verteilung an den
Landesverband, die Kreisverbände bzw. die Grüne Jugend und die Grünen Alten vor.
D Haushalt
9. Die/der Landesschatzmeister/in stellt einen Haushaltsplan auf, der vom
Landesfinanzrat zwischenzeitlich, von der Landesmitgliederversammlung endgültig
genehmigt wird.
10. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat die/der
Landesschatzmeister/in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen. Sie
ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen
Haushaltsführung gebunden.
11. Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden
Haushaltstitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen
verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Haushaltstitel
vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen.
Die Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch
die/der Landesschatzmeister/in. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss
diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt bei den dazu
notwendigen Gremien beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine
Ausführung des Beschlusses.
E Kreisverbände, Grüne Jugend und Grüne Alte
12. Entsprechend § 13 der Satzung erlassen die Kreisverbände, die Grüne Jugend
und die Grünen Alten die im Sinne des Parteiengesetzes notwendigen ergänzenden
Regelungen.
Änderungsanträge
- S1 (Hermann Kuhn (KV MöV), Eingereicht)
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